Fahrlässigkeit bei Treppensturz

Ein Mann wollte auf der Treppe stehend gerade den Reißverschluß seiner Jacke schließen, als die hinter ihm gehende Frau stolperte und ihn zu Fall brachte. Er stürzte, verstauchte sich das rechte Sprunggelenk und zog sich eine leichte Kapselverletzung zu. Er behauptete, infolge der Verletzungen 666 Tage arbeitsunfähig gewesen zu sein und verlangte von der Versicherung der Frau einen Verdienstausfall von über 100.000 DM sowie ein "angemessenes" Schmerzensgeld von 40.000 DM. Nachdem das Landgericht die Klage ganz abgewiesen hatte, sprach ihm das Oberlandesgericht zumindest einen Betrag von 7.500 DM zu.

Warum die Frau ins Stolpern geriet, konnte nicht geklärt werden. Fremdverschulden schied jedenfalls aus. In derartigen Fällen spricht - so das Berufungsgericht - der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß derjenige, der ohne Fremdeinwirkung auf einer Treppe stürzt, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, also fahrlässig gehandelt hat. Die Frau bzw. ihre Versicherung hafteten daher für den entstandenen Schaden.

Völlig überzogen waren jedoch die Schadensersatzforderungen des Verletzten. Ein Gutachter meinte, die Verletzungen seien bereits nach zwei Monaten ausgeheilt gewesen. Somit stand dem Mann ein Verdienstausfall von 7.300 DM zu. Von der Schmerzensgeldforderung von stolzen 40.000 DM sprach das Gericht angesichts des geringen Verschuldens der Frau, der freundschaftlichen Verbundenheit der Parteien und des ebenso reibungslosen wie weitestgehend schmerzlosen Heilungsverlaufs dem gestürzten Mann gerade mal 200 DM zu.

OLG Düsseldorf

 

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