Erstattung von Fahrtkosten für Unfallverletzten

Einem Unfallverletzten steht auch die Erstattung von Fahrtkosten, etwa für notwendige Fahrten zum Arzt, zur Apotheke und zur Arbeitsstelle zu. Derartige Belastungen gehören nach Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg zu den erstattungsfähigen Heilungskosten.
Erstattungsfähig sind danach in der Regel die vom jeweiligen Fahrzeugtyp abhängigen variablen Betriebskosten zuzüglich eines Zuschlags für die laufleistungsabhängige erhöhte Abnutzung. Im konkreten Fall errechnete das Gericht für einen Opel Astra 1,6 einen erstattungsfähigen Betriebskostenbetrag von 0,30 DM/km.

Urteil des OLG Nürnberg vom 13.12.2000; Az.: 4 U 4590/99

 

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