Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

Ein unfallgeschädigter Kraftfahrer hatte sein Fahrzeug nach einem Unfall selbst instand gesetzt. Im Prozess bestätigte der eingeschaltete Sachverständige, dass durch die Reparaturmaßnahmen jedenfalls die Verkehrs- und Betriebssicherheit wiederhergestellt wurde; er untersuchte allerdings Art und Qualität der Reparatur nicht weiter. Der Geschädigte und die Haftpflichtversicherung des Unfallverursacher stritten nun darüber, ob bei dieser Sachlage der Anspruchsteller seinen Schaden in Höhe der von einem Sachverständigen ermittelten Kosten einer fachgerechten Reparatur abrechnen kann, ohne dass es darauf ankommt, ob die Reparatur auch fachgerecht erfolgt ist, oder ob der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes begrenzt ist.

Die überwiegende Zahl der Gerichte spricht in derartigen Fällen nur Reparaturkosten bis zur Höhe der Kosten der Ersatzbeschaffung zu. Das ist die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Für eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme des Schädigers muss der Geschädigte das Fahrzeug zum Zwecke der Weiterbenutzung fachgerecht instand setzen. Die Gegenmeinung billigt dem Geschädigten Reparaturkostenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes unter Ausklammerung des Restwertes zu.

Der Bundesgerichthof ist nun der letztgenannten Auffassung gefolgt und hat entschieden, dass der Restwert bei der Schadensberechnung jedenfalls dann unberücksichtigt zu bleiben hat, wenn wie im zu entscheidenden Fall die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges nicht übersteigen.

Urteil des BGH vom 29.4.2003

 

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