Einnicken nicht immer grobe Fahrlässigkeit

Ein Autofahrer nickte kurz am Steuer ein und verursachte dadurch einen Verkehrsunfall. Als seine Vollkaskoversicherung von der Unfallursache erfuhr, erhob sie den Einwand, der Versicherungsfall sei grob fahrlässig herbeigeführt worden, was ihre Leistungsfreiheit gemäß § 61 VVG zur Folge habe. Das Oberlandesgericht Frankfurt folgte dieser Argumentation nicht.

Ein kurzzeitiges Einschlafen am Steuer stellt nach dem Urteil nur dann eine grobe Fahrlässigkeit dar, wenn der Fahrer vor dem Einnicken deutliche Anzeichen der Ermüdung festgestellt hat und sich durch seine Weiterfahrt bewußt darüber hinwegsetzte. Die Kaskoversicherung mußte den Schaden am Fahrzeug des "Entschlummerten" ersetzen.

OLG Frankfurt am Main vom 03.07.1997, Az.: 3 U 109/96; ebenso entschied OLG Hamm, Urteil vom 5.11.1997, Az.: 20 U 99/97

 

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