Bahn haftet für Schäden durch schließende Türen

Die Deutsche Bahn AG haftet auf Grund ihrer Verkehrssicherungspflicht für Verletzungen, die ein Zugreisender dadurch erleidet, dass sich die Automatiktüren an ICE-Zügen schließen oder nicht sofort wieder öffnen, obwohl eine Person sie passiert oder die Tür mit der Person in Kontakt kommt.

AG Frankfurt am Main vom 25.02.1999; Az.: 32 C 3374/98-22

 

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