Aufklärungspflicht durch Repräsentanten

Ein Prokurist verursachte mit einem Firmenwagen in offenbar angetrunkenem Zustand einen Verkehrsunfall. Er beging Fahrerflucht. Die Vollkaskoversicherung verweigerte daraufhin jegliche Zahlung.

In dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort lag eindeutig eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers, die zur Leistungsfreiheit der Versicherung führt. Fraglich war in vorliegendem Fall jedoch, ob sich das Unternehmen als Versicherungsnehmer das Verhalten des Angestellten zurechnen lassen mußte.

Hier ist zu unterscheiden: Ist der Mitarbeiter nur zum bloßen Fahren des Dienstfahrzeuges berechtigt, muß sich der Arbeitgeber die Obliegenheitsverletzungen nicht als eigene zurechnen lassen.

Anders lag der Fall hier: Der Prokurist durfte den Firmenwagen auch privat nutzen. Er war verpflichtet, für die Betriebs- und Verkehrssicherheit zu sorgen, den Wagen termingerecht zur Hauptuntersuchung vorzufahren, Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchführen zu lassen und Verkehrsunfälle der Versicherung zu melden. Versicherungsrechtlich lag somit eine Repräsentantenstellung des Prokuristen vor. Dieser hatte selbständig in einem nicht unbedeutenden Umfang die sogenannte Risikoverwaltung für den Versicherungsnehmer übernommen. In derartigen Fällen muß sich der Versicherungsnehmer Obliegenheitsverletzungen des Repräsentanten als eigene zurechnen lassen. Die Versicherung brauchte keinen Ersatz leisten.

BGH vom 10.07.1996; Az.: IV ZR 287/95

 

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