Arzthaftung trotz Hinweis auf Untersuchung
Ein Mann suchte wegen Schmerzen und eines Taubheitsgefühls einen Arzt auf. Wegen des Verdachts einer zerebralen Störung empfahl der Arzt eine Computertomographie. Der Patient ließ die Untersuchung nicht durchführen und erlitt wenige Tage später einen Schlaganfall mit daraus resultierenden Lähmungen. Der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Arzt berief sich darauf, daß der drohende Schlaganfall bei einer Computertomographie hätte erkannt werden können.Diesen Einwand ließ jedoch der Bundesgerichtshof nicht gelten. Die Weigerung eines Patienten, eine Untersuchung vornehmen zu lassen, die zur Abklärung einer Verdachtsdiagnose erforderlich ist, ist in einem späteren Haftpflichtversicherungsverfahren rechtlich nur dann beachtlich, wenn der Arzt den Patienten auf die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Untersuchung hingewiesen hat. Ob diese Hinweise erfolgt sind, hat nun erneut die Vorinstanz zu prüfen.
BGH vom 24.06.1997; Az.: VI ZR 94/96
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