Angabe eines unrichtigen Kaufpreises

Ein Autofahrer machte einen selbstverschuldeten Fahrzeugschaden bei seiner Vollkaskoversicherung geltend. Bei der Schadensmeldung gab er beim Anschaffungspreis des Fahrzeuges den Listenpreis an.

Später stellte sich heraus, daß der Versicherungsnehmer das Fahrzeug als Werksangehöriger zu einem erheblich niedrigeren Preis erworben hatte. Darin sah das Oberlandesgericht Koblenz einen vorsätzlichen und erheblich schuldhaften Verstoß gegen die Obligenheitsverpflichtung als Versicherungsnehmer. Die bewußt falschen Angaben zum Anschaffungspreis des beschädigten Fahrzeuges führten zum Verlust des Versicherungsschutzes aus der Vollkaskoversicherung.

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OLG Koblenz vom 14.02.1997; Az.: 10 U 565/96

 

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