Abzug "neu für alt" für beschädigte Brille

Bei einem Unfall wurde die Brille des Geschädigten (Neupreis 1.145 DM) unreparierbar zerstört. Der Geschädigte schaffte sich für 1.007,20 DM eine neue Brille an, von der die Krankenkasse 180 DM übernahm. Von den verbleibenden 827,20 DM wollte die Haftpflichtversicherung des Schädigers nur 500 DM ersetzen. Hinsichtlich des Restbetrages nahm die Versicherung einen sogenannten Abzug "neu für alt" vor.

Das Amtsgericht Montabaur sprach dem Geschädigten den vollen Schadensersatz zu. Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt, kann dies zu einer Werterhöhung führen. Diese Differenz ist grundsätzlich vom Geschädigten auszugleichen. Durch die Schadensbeseitigung muss jedoch eine messbare Vermögensmehrung bei dem Geschädigten eingetreten sein. Dies wird von den Gerichten in der Regel beim Einbau neuer Teile in einen beschädigten Pkw bejaht. Eine Brille unterliegt jedoch kaum einer Abnutzung. Sie erfüllt für ihren Träger über Jahre hinaus unverändert die gleiche Funktion. Im übrigen gibt es für gebrauchte Brillen keinen Markt. Der verbleibende Wert ist daher immer nahezu null, gleichgültig, ob die Brille wenige Tage nach dem Kauf oder erst nach vielen Jahren infolge Beschädigung nicht mehr genutzt werden kann. Die Anschaffung der neuen Brille wirkte sich daher für den Geschädigten wirtschaftlich in keiner Weise vorteilhaft aus.

Urteil des AG Montabaur vom 25.09.1997
10 C 436/97

zfs 1998, 132

 

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