Abzug "neu für alt" für beschädigte Brille
Bei einem UnfallDas Amtsgericht Montabaur sprach dem Geschädigten den vollen Schadensersatz zu. Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt, kann dies zu einer Werterhöhung führen. Diese Differenz ist grundsätzlich vom Geschädigten auszugleichen. Durch die Schadensbeseitigung muss jedoch eine messbare Vermögensmehrung bei dem Geschädigten eingetreten sein. Dies wird von den Gerichten in der Regel beim Einbau neuer Teile in einen beschädigten Pkw bejaht. Eine Brille unterliegt jedoch kaum einer Abnutzung. Sie erfüllt für ihren Träger über Jahre hinaus unverändert die gleiche Funktion. Im übrigen gibt es für gebrauchte Brillen keinen Markt. Der verbleibende Wert ist daher immer nahezu null, gleichgültig, ob die Brille wenige Tage nach dem Kauf oder erst nach vielen Jahren infolge Beschädigung nicht mehr genutzt werden kann. Die Anschaffung der neuen Brille wirkte sich daher für den Geschädigten wirtschaftlich in keiner Weise vorteilhaft aus.
Urteil des AG Montabaur vom 25.09.1997
10 C 436/97
zfs 1998, 132
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