Behandlungskosten für verletzte Katze

Ein Foxterrier griff "grundlos" eine Katze an. Das 12 Jahre alte Tier wurde schwer an der Pfote verletzt. Die Kosten für die notwendige Operation und die tierärztliche Behandlung der Katze beliefen sich auf über 7.000 DM, die gegenüber der Haftpflichtversicherung des Hundehalters geltend gemacht wurden. Die Versicherung hielt die Forderung für überzogen.

Nach dem Gesetz sind die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen (§ 251 Absatz 2, Satz 2 BGB). Davon unberührt bleibt jedoch die Regelung, wonach unverhältnismäßige Wiederherstellungskosten nicht geschuldet werden (§ 251 Absatz 1, Satz 1 BGB). Bei einer Katze "ohne Marktwert" setzte das Landgericht Bielefeld die Obergrenze der erstattungsfähigen Heilungskosten auf 3.000 DM fest. Mehr mußte die Haftpflichtversicherung des Hundehalters nicht zahlen.

LG Bielefeld vom 15.05.1997; Az.: 22 S 13/97

 

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