Maklerprovision muss vor Besichtigung vereinbart werden

Ein Immobilienmakler hat gegenüber dem Käufer eines Grundstücks nur dann einen Anspruch auf Provisionszahlung, wenn zwischen den Parteien eine entsprechende Vereinbarung zustande gekommen ist. Eine solche Einigung ist nicht anzunehmen, wenn dem Käufer bei Beginn der Objektbesichtigung vom Makler ein Exposé ausgehändigt wird, in dem der Hinweis auf eine Provision enthalten ist, der Makler aber nicht beweisen kann, dass der Käufer noch vor der Besichtigung von der Provisionsforderung Kenntnis genommen hat.
Lehnt der Käufer später eine Provisionszahlung ab, steht dem Vermittler kein Anspruch zu. Dies gilt selbst dann, wenn der Käufer eine in rechtlichen und wirtschaftlichen Dingen erfahrene Person ist, die an sich davon ausgehen müsste, dass der Makler seine Dienste nicht unentgeltlich erbringt.

Urteil des OLG Celle vom 14.12.2000; Az.: 11 U 67/00

 

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