Maklerprovision für Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage
Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage, von dessen Zustimmung die Gültigkeit eines Wohnungsverkaufs abhängig ist, kann wegen des dadurch bestehenden Konflikts mit den Interessen des Käufers nicht dessen MaklerNach Auffassung des Landgerichts Hamburg ist es ausreichend, wenn der Verwalter dem Käufer den Verflechtungstatbestand offenbart hat. Nicht erforderlich ist es in einem solchen Fall, dass der Maklerkunde auch die rechtliche Bedeutung der Verflechtung kennt, er also gewusst hat, dass er zur Zahlung einer Vermittlungsprovision eigentlich nicht verpflichtet gewesen wäre.
Urteil des LG Hamburg vom 07.07.2000; Az.: 309 O 101/00
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