Maklerprovision bei Vertragsrücktritt

Ist in einem von einem Makler vermittelten Grundstückskaufvertrag ein Rücktrittsrecht des Käufers für den Fall der Unbebaubarkeit des Grundstücks vereinbart und übt der Käufer dieses Rücktrittsrecht aus, ist fraglich, ob dem Makler die vereinbarte Provision zusteht. Hierbei kommt es auf die Auslegung des Maklervertrages an. Heißt es in dem Vertrag, dass die Maklerprovision mit "Abschluss dieses Vertrag verdient und fällig" ist, steht dem Makler seine Provision bei Vertragsabschluss auch dann zu, wenn der Käufer später vom Kaufvertrag zurücktritt.

Urteil des OLG Hamburg vom 28.05.1999
11 U 10/99

MDR 1999, 1498

 

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