Maklerlohn nur bei tatsächlichem Nachweis

Ein Immobilienmakler bot einem Interessenten ein Gelände zur Anmietung an. Zu diesem Zeitpunkt beabsichtigte der Vermieter ausdrücklich, den südlichen Teil des Geländes nicht zu vermieten. Da sich der übrige Teil des Anwesens jedoch als nicht vermietbar erwies, entschloß sich der Vermieter später doch noch dazu, den südlichen Teil des Geländes an den Interessenten zu vermieten. Der Makler verlangte hierfür seine Maklerprovision.

Voraussetzung für einen Maklerlohnanspruch ist, daß zum Zeitpunkt des Nachweises tatsächlich die Gelegenheit zum Anmieten bestand. Dies war hinsichtlich des südlichen Geländes nicht gegeben. Im übrigen muß sich die Vermittlungsleistung des Maklers auf den Gegenstand bezogen haben, der dann tatsächlicher Inhalt des provisionspflichtigen Vertrages wird. Der Bundesgerichtshof wies daher die auf Zahlung des Maklerlohns gerichtete Klage als unbegründet ab.

Beschluß des BGH vom 17.04.1997, III ZR 182/96. NJW-RR 1997, 884

 

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