Maklerlohn auch nach privatem Abschluß zu zahlen
Der Verkauf einer Eigentumswohnung an ein junges Ehepaar durch eine Maklerin scheiterte daran, dass es keine Genehmigung für den Ausbau der Dachwohnung gab. Der Kaufpreis sollte 420.000 DM betragen, erste Gespräche mit der Wohnungseigentümerin waren bereits geführt worden.Nach der vergeblichen Suche nach weiteren Käufern gab die Wohnungseigentümerin schließlich selbst ein Inserat auf, in der sie 4 Monate nach der Anzeige der Maklerin die Wohnung für 395.000 DM anbot. Die Wohnung wurde an das bereits Monate vorher interessierte Ehepaar verkauft. Nach deren Ansicht stand der Maklerin dafür keine Provision mehr zu.
Der Bundesgerichtshof urteilte, dass der Vertragsabschluss immer noch als Arbeitserfolg der Maklerin zu werten sei. Die Neuverhandlung der Käufer mit der Verkäuferin sowie das spätere Inserat ändere daran nichts. Die Provision müsse gezahlt werden, da sich der von der Maklerin erbrachte Nachweis der Gelegenheit zum Kauf bis zum Vertragsabschluss hin ausgewirkt habe.
BGH vom 25.02.1999
III ZR 191/98
SZ
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