Makler, Aufwandsentschädigung
Ein Hauseigentümer beantragte einen Immobilienmakler mit dem Verkauf seines Hauses. Die Reservierungsvereinbarung enthielt folgende Klausel:"Die Kaufinteressenten zahlen mit Unterschriftsleistung unter diese Vereinbarung eine Aufwandsentschädigung/Entgelt in Höhe von 1.000 DM inklusive 15 % Mehwertsteuer. Dieser Betrag verfällt, wenn der notarielle Kaufvertrag
Das Oberlandesgericht Stuttgart hielt die Klausel unter mehreren Gesichtspunkten für unwirksam: Zum einen wurde beanstandet, daß sich der Makler
Der Auftraggeber mußte danach keine Zahlungen an den Makler
Urteil des OLG Stuttgart vom 29.03.1996, 2 U 236/95. Betriebs-Berater 1996, 978
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