Keine Abschreibung bei Betrugsschaden

Wer beim Kauf eines Eigenheims auf einen Betrüger hereinfällt und dadurch Vermögenseinbußen erleidet, darf nicht auf die Milde des Finanzamts hoffen.

Der Bundesfinanzhof lehnte die Absetzung des Verlustes als außergewöhnliche Belastung ab.

Begründung: Das betroffene Ehepaar war nicht gezwungen, die verlustbringenden Verträge abzuschließen, da es eine seinen Wohnbedürfnissen entsprechende Wohnung zur Verfügung hatte.

Urteil des BFH
III R 12/95

Wirtschaftswoche, Heft 4/96, Seite 131

 

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