Haftung einer Bausparkasse für Falschangaben eines Untervermittlers
Die für eine Bausparkasse tätige Anlagevermittlungsgesellschaft schaltete für die Neukundengewinnung einen selbstständigen Untervertreter ein. Dieser vermittelte einem hochverschuldeten Ehepaar einen BausparvertragDer Bundesgerichtshof entschied, dass sich die Bausparkasse die Erklärungen des Untervermittlers zurechnen lassen musste. Wer die gesamten Vertragsverhandlungen bis zur Unterschriftsreife einem selbstständigen Vermittler (hier die Anlagevermittlungsgesellschaft) überlässt, muss damit rechnen, dass dieser nicht nur eigene Mitarbeiter einsetzt, sondern auch einen selbstständigen Untervermittler einschaltet. Für dessen Verhalten hat die Bausparkasse einzustehen, soweit die Erklärungen - wie hier - den Darlehens- und Bausparvertrag
Urteil des BGH vom 14.11.2000; Az.:
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