Haftung des Auktionators bei Grundstücksversteigerung

Sind dem Auktionator Umstände bekannt, die dem Vollzug des Grundstückskaufvertrages zwischen dem Anbieter und dem Ersteigerer entgegenstehen (hier: fehlende Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Anbieters), hat er dies in der öffentlichen Versteigerung mitzuteilen. Anderenfalls haftet der Auktionator dem Ersteigerer für den entstandenen Schaden, wenn er wegen des Erwerbshindernisses nicht Eigentümer des Grundstücks wird. Der Ersteigerer ist danach wirtschaftlich so zu stellen, als hätte er kein Gebot abgegeben.
Eine derartige Ersatzpflicht des Versteigerers kann auch nicht durch einen umfassenden Haftungsausschluss beschränkt werden.

Urteil des KG Berlin vom 15.01.2001; Az.: 12 U 4687/99

 

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