Erdaushub im Gesamtpreis enthalten
Ein KaufvertragDas Oberlandesgericht Stuttgart hielt den zusätzlichen Anspruch nicht für begründet. Nach dem Vertrag sollte der Bauunternehmer auch die Außenanlagen erstellen und die gärtnerischen Arbeiten durchführen. Bei einer solchen Vereinbarung erwartet ein Käufer, daß der überflüssige Baugrubenaushub abgefahren wird, da dies eine Vorarbeit für die Erstellung der Gartenanlage darstellt. Durch eine Vertragsbestimmung, mit der der Käufer für die Aushubarbeiten nochmals gesondert zur Kasse gebeten werden soll, wird dieser nach Meinung des Gerichts unangemessen benachteiligt. Da sich danach die Zusatzklausel als unwirksam erwies, waren auch diese Arbeiten mit dem Pauschalpreis abgegolten.
Urteil des OLG Stuttgart vom 21.07.1998, 12 U 50/98. NJW-RR 1998, 1715
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