Drei-Objekt-Grenze bei Grundstücksspekulationen

Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Immobilien verkauft, sind die Erlöse als steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Hierbei werden auch Grundstücksverkäufe einer Personengesellschaft (OHG, KG) mitgezählt, an der der Steuerpflichtige beteiligt ist.

Nicht hinzuzurechnen sind nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf Grundstücksverkäufe von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), selbst wenn der Steuerpflichtige eine beherrschende Beteiligung besitzt. Bei allzu "auffälligen Gestaltungen" wird jedoch nach wie vor ein Rechtsmissbrauch angenommen.

Verfügung der OFD Düsseldorf

 

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