Abschreibung bei Hausübertragung

Überträgt der Eigentümer eines vermieteten Hausgrundstücks sein Eigentum oder Miteigentum an einen Angehörigen (z. B. Kind) und sollen dem Übertragenden nach wie vor die Mieteinnahmen zufließen (sogenannter Nießbrauch), so kann dieser weiterhin die Abschreibungen für das Gebäude steuerlich geltend machen.

Soweit der Übertragende nach dem Vertrag nach wie vor die Aufwendungen (Reparaturkosten, öffentliche Lasten etc.) für Gebäude und Grundstück tragen soll, kann auch er diese als Werbungskosten abziehen.

Urteil des BFH vom 28.03.1995
IX R 126/89
Datev-LexInform Nr. 0127332

RdW 1995, 648

 

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