Abschluß eines Maklervertrages durch Bevollmächtigten
Ein MaklerDiese Begründung der Vorinstanzen hatte vor dem nach eingelegter Revision angerufenen Bundesgerichtshof keinen Bestand. Zunächst stellten die Karlsruher Richter im Ansatz ebenfalls fest, es obliege dem Makler
Deshalb dürfen zu Lasten desjenigen, der einen anderen als Vertretenen in Anspruch nimmt und hierbei die Erteilung einer Innenvollmacht an den Vertreter behauptet, keine allzu hohen Anforderungen an die Substantiierung gestellt werden. Es bleibt einer Partei häufig nicht erspart, im Zivilprozeß Tatsachen zu behaupten, über die sie keine Kenntnis haben kann, die sie nach Lage der Dinge jedoch für wahrscheinlich hält. Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Da nach Auffassung des Bundesgerichtshofs der Makler
Urteil des BGH vom 07.09.1998, III R 174/97. WM 1998, 2295
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