Abnahmepflicht des Bauherrn

Zu den Hauptleistungspflichten eines Bauherrn im Rahmen eines Bauvertrages gehört die Abnahme des Werks. Die Abnahmeverpflichtung ist in § 640 BGB geregelt. Soweit vertraglich die Geltung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) vereinbart wurde, gilt § 12 VOB/B.
Die Abnahme einer Bauleistung ist die Billigung dieser Leistung als Vertragserfüllung. Die Bauleistung ist dann abnahmefähig, wenn nicht noch wesentliche Arbeiten offen oder erhebliche Mängel vorhanden sind. In einem solchen Fall kann der Bauherr die Annahme verweigern. Die Abnahme kann sich auf die Gesamtleistung oder nur auf Teilbereiche beziehen.
Über die Abnahme sollte aus Beweisgründen stets ein schriftliches Protokoll gefertigt werden, in das alle festgestellten Mängel aufzunehmen sind. Einem nicht sachkundigen Bauherrn ist anzuraten, im Zweifelsfall einen Gutachter oder einen Fachmann hinzuziehen. In dem Protokoll sollte sich der Bauherr seine Rechte wegen der festgestellten Mängel und aus einer eventuell vereinbarten Vertragsstrafe z. B. für die Nichteinhaltung einer Fertigstellungsfrist ausdrücklich vorbehalten.
Der Bauherr sollte bei der Erstellung der Niederschrift besonders genau auf die Vollständigkeit der festgestellten Mängel achten, da mit der Abnahme erhebliche Rechtsfolgen verbunden sind: Der Werklohnanspruch des Bauunternehmers wird fällig. Das Risiko des Untergangs oder der Verschlechterung des Bauwerks (Werkgefahr) geht auf den Bauherrn über. Die Verjährungsfristen für eventuelle Gewährleistungsansprüche beginnen zu laufen. Das Vorliegen etwaiger Mängel hat der Bauherr zu beweisen (Beweislastumkehr). An die Stelle des Erfüllungsanspruchs tritt der Anspruch auf Nachbesserung der festgestellten Mängel.
Verweigert der Bauherr die Abnahme grundlos, kann ihn der Bauunternehmer auf Abnahme und Zahlung der Vergütung verklagen.

 

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