Beratungsfehler bei finanziertem Immobiliengeschäft
Ein Immobilienverkäufer, der die Beratung des Käufers übernommen hat, verletzt seine Beratungspflichten, wenn er das Kaufobjekt als absolut sichere, nach fünf Jahren mit Gewinn wiederverkäufliche Kapitalanlage bezeichnet, obwohl wegen des überhöhten Erwerbspreises schon
im Zeitpunkt der Beratung abzusehen ist, dass ein Gewinn bringender Verkauf zum genannten Zeitpunkt auch bei günstiger Entwicklung des Immobilienmarktes völlig unwahrscheinlich ist.
Hat die Beratung des Verkäufers (auch) die Finanzierung des Immobilienerwerbs zum Gegenstand, so kann ein Beratungsfehler vorliegen, wenn sich die empfohlene Kombination von Festkredit und als Tilgungsersatz dienender Lebensversicherung für den Käufer ungünstiger darstellt als ein marktübliches Tilgungsdarlehen. Zum Nachweis eines solchen Beratungsfehlers ist ein umfassender Vergleich der Auswirkungen der empfohlenen Finanzierung mit denen eines Tilgungsdarlehens erforderlich. Die bloße Behauptung, der Einsatz einer Lebensversicherung erhöhe die Finanzierungskosten, reicht hierzu nicht aus.
Soweit dem Immobilien- und Finanzberater danach ein Beratungsverschulden anzulasten ist, hat er dem Kunden den durch das ungünstige Immobilien- und Kreditgeschäft entstandenen Schaden zu ersetzen.
Urteil des BGH vom 15.10.2004
V ZR 223/03
BGHR 2005, 342
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