Identitätserfordernis bei Sicherungshypothek

Ein Bauunternehmer kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen (§ 648 Abs. 1 Satz 1 BGB). Voraussetzung ist danach die Identität zwischen Besteller und Grundstückseigentümer. Diese ist nicht gegeben, wenn der zu sichernde Anspruch aus einem Vertrag mit einer Ein-Mann-GmbH resultiert, das Grundstück aber dem Alleingesellschafter persönlich gehört.

Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 10.08.2001

 

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