Pflichtteilsrecht der Eltern nach vorheriger Abfindung der Kinder
Ein Mann übertrug vor seinem Tod auf seine beiden Töchter je einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück und an einem WohnungseigentumNach § 2309 BGB sind entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers insoweit nicht pflichtteilsberechtigt als ein Abkömmling (Kinder), der sie im Fall der gesetzlichen Erbfolge
Ein Pflichtteilsanspruch der Mutter hätte demnach allenfalls insoweit bestanden, als die Zuwendungen an die Töchter des Erblassers deren Pflichtteile nicht gedeckt hätten. Da die zugewendeten Grundstücksanteile mindestens dem Wert der Pflichtteilsansprüche entsprachen, ging die Mutter des Verstorbenen leer aus.
Beschluss des OLG Celle vom 15.01.1998
22 W 115/97
NJW 1999, 1874
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