Duldungen von Bepflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen

Die landesrechtlichen Regelungen des Straßen- und Wegerechts können bestimmen, dass angrenzende Grundstückseigentümer Sichteinschränkungen durch Straßenbäume und den damit verbundenen Entzug von Sonne und Licht auf ihrem Grundstück hinnehmen müssen.
Ausnahmen von der Duldungspflicht bestehen nur bei krassen Beeinträchtigungen, einschneidenden Belastungen oder willkürlichem Verhalten der Behörde. Die normalerweise mit einer Bepflanzung einhergehenden Beeinträchtigungen stellen in der Regel keine solchen Nachteile dar. Bei der Beurteilung ist auf das Empfinden eines verständigen Normalbürgers abzustellen.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.09.2000; Az.: 9 U 67/00

 

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