Beseitigung eines Gartenzwerges

Ein auf der Garage einer Eigentumswohnanlage aufgestellter Gartenzwerg von 50 cm Höhe mit roter Mütze, blauen Schuhen und rosafarbenem nach links und rechts geöffnetem Mantel, eine entblößte Brust und entblößte Geschlechtsteile zeigend, stellt eine Veränderung des Erscheinungsbildes der Hausfront dar und bedarf daher des Einverständnisses aller Wohnungseigentümer. Liegt dieses nicht vor, hat der Miteigentümer den Gartenzwerg zu beseitigen.

Beschluss des AG Essen-Borbeck vom 30.12.1999
19 III 35/99 WEG

MDR 2000, 762

 

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