Rückforderungen ehebedingter Zuwendungen erst nach rechtskräftiger Scheidung möglich

Zwischen Eheleuten, die mit einem notariellen Vertrag Gütertrennung vereinbart hatten, war ein Scheidungsverfahren anhängig. Der Frau gehörten mehrere Grundstücke, die während der Ehezeit bebaut wurden. Der Ehemann steuerte zur Finanzierung der Bebauung Bausparverträge sowie erhebliche Arbeits- und Materialleistungen im Wert von ca. 450.000 DM bei. Noch vor Ausspruch und Rechtskraft der Scheidung verlangte der Ehemann von seiner Frau den Ersatz der unbestrittenen Zuwendungen. Das Landgericht München wies den Klageanspruch als zumindest derzeit unbegründet zurück. Auch wenn die Parteien die Ehe übereinstimmend als gescheitert betrachten, ist die Geschäftsgrundlage für die ehebedingten Zuwendungen nicht weggefallen. Diese können daher erst nach der rechtskräftigen Scheidung zurückverlangt werden.

Urteil des LG München I vom 22.01.1997
25 O 15051/96

FamRZ 1998, 167

 

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