Ruhen eines Gewerbebetriebes

Ein Vater und zwei Söhne betrieben eine Offene Handelsgesellschaft (OHG). Der Vater stellte der OHG unentgeltlich ein Grundstück zur Verfügung. Die OHG war berechtigt, das Grundstück selbst zu nutzen, zu verpachten oder zu veräußern. Als der Vater starb, beschränkten sich die beiden Söhne als Gesellschafter darauf, das von ihnen ererbte Grundstück weiter zu verpachten. Im übrigen ruhte der Gewerbebetrieb. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Wert des Grundstücks als stille Reserve des Betriebsvermögens aktiviert und versteuert werden müsse.

Die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit eines Unternehmens ist jedoch nur dann als Betriebsaufgabe zu beurteilen, wenn sich entweder aus den äußerlich erkennbaren Umständen eindeutig ergibt, daß der Betrieb endgültig aufgegeben werden soll oder der Unternehmer eine eindeutige Erklärung derartigen Inhalts gegenüber dem Finanzamt abgibt. Keine dieser Voraussetzungen war hier erfüllt. Die Einstellung des Betriebs der OHG bedeutete daher für den Bundesfinanzhof, dass die gewerbliche Tätigkeit zunächst nur ruhen sollte. Da keine endgültige Aufgabe des Betriebes gegeben war, musste auch der Wert des Grundstücks nicht versteuert werden.

Urteil des BFH vom 16.12.1997
VIII R 11/95
RdW 1998, 290

MDR 1998, 607

 

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