Provisionsanspruch des Maklers bei Dritterwerb

Wird ein Kaufvertrag über ein Grundstück, das von einem Makler einem Kunden nachgewiesen wurde, nicht von diesem selbst, sondern von einem von ihm aufgrund vorhandener Vollmacht vertretenen Dritten erworben, so steht dem Makler ein Provisionsanspruch gegenüber seinem Kunden zu. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zwischen dem Maklerkunden und dem Erwerber des Grundstücks besondere enge persönliche oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Durch den Erwerb des Grundstücks durch den Dritten verliert der Makler demnach nicht seinen Provisionsanspruch gegenüber seinem Auftraggeber.

Urteil des BGH vom 20.011.1997, III ZR 57/96. Betriebs-Berater 1998, 814

 

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