Pauschaliertes Architektenhonorar unwirksam
Bauherr und Architekt vereinbarten für die Architektenleistungen bei der Erstellung eines Wohn- und Geschäftshauses ein Honorar von 191.500 DM. Die allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag enthielten unter anderem eine Klausel, wonach bei einer KündigungDer Architekt verlangte nach Abzug der Pauschale die Zahlung von 60 % des vereinbarten Honorars.
Der Bundesgerichtshof sah in der verwendeten Vertragsklausel einen Verstoß gegen § 11 Nr. 5 b AGBG. Nach dieser Vorschrift ist die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruches auf Schadensersatz in den allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn dadurch dem anderen Vertragsteil der Nachweis abgeschnitten wird, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Einen derartigen Fall nahm das Gericht
Urteil des BGH vom 10.10.1996, VII ZR 250/94. NJW 1997, 259, Betriebs-Berater 1996, 2588
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