Objektüberwachung durch Architekten

Ein zur Bauaufsicht (Objektüberwachung) verpflichteter Architekt hat sich nach Fertigstellung von Estricharbeiten vor Beginn der anschließenden Parkettverlegung zumindest durch eine sogenannte Gitternetzprüfung darüber Klarheit zu verschaffen, dass der Estrichboden als Untergrund für den vorgesehenen Belag geeignet ist. Unterlässt der Architekt schuldhaft eine entsprechende Prüfung, ist er dem Bauherrn zum Ersatz des entstandenen Schaden verpflichtet.

Urteil des OLG Oldenburg vom 07.07.1999
2 U 98/99

NJW-RR 2000, 21

 

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