Maklervergütung trotz fehlender Vereinbarung
Ein MaklerIn erster Instanz wurde der Käufer zur Zahlung einer Provision in Höhe von 5,75 Prozent verurteilt. Dieses Urteil wurde jedoch durch das Oberlandesgericht wieder aufgehoben. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass überhaupt keine wirksame Provisionsvereinbarung zustande gekommen war. Der Rechtsstreit landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof. Die Karlsruher Richter werteten die handschriftliche Änderung der Provisionsklausel durch den Käufer dahingehend, dass dieser keineswegs jede Provisionszahlung ablehnen wollte, sondern im Gegenteil seine grundsätzliche Bereitschaft zu erkennen gegeben hatte, dem Makler
Beschluss des BGH vom 06.12.2001
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