Maklerprovision ohne Vermittlung

Ein Ehepaar interessierte sich für ein zum Kauf angebotenes Grundstück. Der Eigentümer verwies die Interessenten an den mit dem Verkauf beauftragten Makler. Dieser erklärte ihnen in Abstimmung mit dem Verkäufer, es seien noch weitere Kaufinteressenten vorhanden und sie bekämen das Grundstück nur, wenn sie eine Maklerprovision zahlten. Damit erklärte sich das Ehepaar einverstanden und zahlte die Provision in der vereinbarten Höhe.
Im vorliegenden Fall bedeutete die Zahlung der Maklerprovision praktisch eine von den Käufern hingenommene Erhöhung des Kaufpreises. Sie konnten daher die Provision nicht mit der Begründung zurückfordern, der Makler habe tatsächlich keine Vermittlungsleistung erbracht.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.12.1999
7 U 53/99

NJW-RR 2000, 1504

 

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