Maklerprovision nur bei Benennung des Verkäufernamens
Ein Immobilienmakler kann vom Käufer nur dann die vereinbarte Provision verlangen, wenn er diesem neben dem eigentlichen Objekt auch den Namen und die Anschrift des möglichen Verkäufers nennt. Allein die Benennung des Verkaufsobjekts löst daher keine Vermittlungsprovision aus.Ausnahmsweise kann die Benennung des Objektes ohne Angabe des Eigentümers ausreichen, wenn der Auftraggeber erklärt, sich dieses erst einmal ansehen zu wollen und danach unter Umgehung des Maklers mit dem selbst ermittelten Eigentümer verhandelt und abschließt. Der Makler
Urteil des OLG Hamm vom 24.08.1998, 18 U 20/98. NJW-RR 1999, 632
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