Maklerprovision bei zunächst nicht verkaufsbereitem Verkäufer

Der Provisionsanspruch eines für den Käufer tätig gewordenen Immobilienmaklers setzt voraus, dass der Verkäufer zum Zeitpunkt der Objektvermittlung tatsächlich verkaufsbereit war. War der Verkäufer zu diesem Zeitpunkt lediglich bereit, zwei Wohnungen in einem Haus gemeinsam zu veräußern und hat der Käufer zunächst vom Kauf abgesehen, weil er nur an einer Wohnung interessiert war, fällt keine Maklerprovision an, wenn der Verkäufer später auf Grund eines Sinneswandels ohne weitere Einschaltung des Maklers eine Einzelwohnung an den Interessenten verkauft.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.10.1999
7 U 182/98

NJW-RR 2000, 1504

 

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