Maklerprovision bei Vermittlung eines Vertrages mit nahem Verwandten

Einem Makler steht dann kein Provisionsanspruch gegen seinen Kunden zu, wenn er für einen nahen Angehörigen oder seinen Ehegatten tätig geworden ist. Eine damit verbundene provisionsschädliche Interessenkollision ist jedoch dann nicht gegeben, wenn das Bestehen des Verwandtschaftsverhältnisses (der Ehe) gegenüber dem Maklerkunden offen gelegt wird und dieser die Maklerdienste gleichwohl in Anspruch nimmt.

Urteil des OLG Hamm vom 20.01.2000
22 U 75/99

MDR 2000, 635

 

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