Maklerprovision bei Umzug

Kauft ein Arbeitnehmer bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung, kann er die angefallene Maklerprovision nicht als Werbungskosten absetzen.

Die Begründung des Bundesfinanzhofs: Maklergebühren für den Immobilienerwerb gehören zu den Anschaffungskosten und werden ausschließlich nach § 10e EStG begünstigt.

Hinweis: Maklerprovisionen, die durch die umzugsbedingte Anmietung einer Wohnung angefallen sind, gehören zu den Umzugskosten und sind damit anzuerkennende Werbungskosten.

Urteil des BFH
IV R 27/94

Wirtschaftswoche Heft 18/96, Seite 169

 

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