Makler muß Namen nennen

Ein Makler übersandte einem Kaufinteressenten eine Expertise über ein Grundstück. Den Namen des Verkäufers wollte er darin und auch im folgenden Gespräch nicht mitteilen. Daraufhin ermittelte der Interessent auf eigene Faust den Eigentümer und schloß mit diesem einen Kaufvertrag über das Grundstück.

Dem Makler stand im vorliegenden Fall kein Anspruch auf eine Provision zu. Zu dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Kaufvertrages gehört auch die namentliche Benennung des Verkäufers. Nur wenn der Käufer ohne weitere Nachforschungen die Person des Verkäufers feststellen kann, entfällt ausnahmsweise die Pflicht zur Namensnennung. Muß wie hier der Käufer aber erhebliche Anstrengungen zur Ermittlung des Verkäufers anstellen, steht dem Makler auch kein Anspruch auf eine Courtage zu.

Urteil des OLG Hamm vom 19.04.1997, 18 U 98/96. MDR 1997, 914

 

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