Keine Maklerprovision bei späterer Anmietung

Ein Unternehmen beauftragte einen Makler mit der Suche eines geeigneten Mietobjekts. Der Makler wurde schließlich auch fündig und übersandte dem Interessenten ein Kurzexposé. Nachdem der Interessent die Räume besichtigt hatte, war er zur Anmietung entschlossen. Der Vermieter hatte die Räume jedoch inzwischen an ein anderes Unternehmen vermietet. Ein knappes Jahr später trat der Vermieter an den Interessenten heran und bot ihm den Abschluß eines Mietvertrages an, da der andere Mieter bereits wieder ausgezogen war. Es kam zum Vertragsschluß. Der Makler verlangte daraufhin von seinem Kunden, dem neuen Mieter, die vereinbarte Maklerprovision.

Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Zahlungsklage des Maklers zurück, da der Mietvertrag nicht mehr auf seine Vermittlungstätigkeit zurückzuführen war. Zwar entfällt der Provisionsanspruch des Maklers nicht schon dadurch, daß das Interesse einer oder beider Seiten des abzuschließenden Hauptvertrages vorübergehend erlahmt oder die Vertragsverhandlungen zunächst scheitern und später wieder aufgenommen werden. Anders ist jedoch die Situation, wenn das vom Makler nachgewiesene Objekt an einen Dritten verkauft oder vermietet wird, so daß der ursprünglich angestrebte Abschluß des Mietvertrages aus der Sicht aller Beteiligten endgültig gescheitert ist. Kommt es dann - wie hier - durch eine unverhoffte Entwicklung doch noch zu einem Vertragsschluß mit dem Maklerkunden, ohne daß der Makler hieran beteiligt ist, so steht diesem kein Provisionsanspruch mehr zu.

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 12.05.1998, 5 U 90/97. MDR 1998, 1211

 

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