Keine Baupläne über nachträgliche Änderungen

Werden während der Bauausführung nach Absprache zwischen dem Architekten und dem Bauherren noch bauliche Veränderungen vorgenommen, ist der Architekt nach Fertigstellung des Gebäudes nicht verpflichtet, für den Bauherren Ausführungszeichnungen zu erstellen, die die tatsächliche Ausführung und den endgültigen Zustand des Gebäudes darstellen.

Urteil des OLG Hamm vom 04.06.1998, 24 U 75/97. Handelsblatt vom 23.11.1998

 

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