Kein Maklerlohn für den Wohnungsverwalter

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichtes Bad Neuenahr–Ahrweiler hat ein Wohnungsmakler keinen Anspruch auf eine Provision, wenn er beim Abschluß eines Mietvertrages als Verwalter anzusehen ist. Als Verwalter wird auch angesehen, wer Aufgaben des Vermieters wahrnimmt, wie beispielsweise die Entgegennahme von Mängelanzeigen und die Vergabe von Reparaturaufträgen. Es reicht hierzu bereits aus, wenn eine typische Aufgabe des Vermieters übernommen wird.

Amtsgericht Bad Neuenahr–Ahrweiler (v. 19.08.1998); Az.: 3 C 218/98

 

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