Kein Maklerlohn bei Verflechtung von Wohnungsmakler und Vermieter

Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Bautzen kann der Kunde eines Maklers von diesem generell die gezahlte Provision zurückfordern, wenn dieser eng mit dem Vermieter in rechtlicher oder in wirtschaftlicher Hinsicht verflochten ist. Eine wirtschaftliche Verflechtung in diesem Sinn ist gegeben, wenn sich die Firma des Wohnungsvermittlers und die Firma des Vermieters zu einem Firmenverbund zusammengeschlossen haben.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Kunde gewußt hat, daß er an den Makler keine Vergütung zahlen brauchte. Dazu reicht es nicht, daß er weiß, daß die Firmen miteinander verflochten sind. Er muß vielmehr wissen, daß dem Makler aus diesem Grunde kein Lohn zusteht.

Landgericht Bautzen (v. 09.06.1999); Az.: 1 S 19/99

 

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