Kein Makleranspruch trotz Übersendung eines Exposés

Ein Mann wollte ein Haus erwerben und bat daher einen Makler, ihm ein Exposé über ein ihn interessierendes Objekt zu übersenden. Dem kam der Makler auch nach und wies in seinem Schreiben darauf hin, daß beim Zustandekommen des Kaufvertrages eine Provision von 3,45 % der Kaufsumme anfalle. Der Kaufinteressent erwarb das Objekt, verweigerte jedoch die Zahlung der Maklerprovision mit der Begründung, er habe sich hierzu vertraglich nicht verpflichtet.

Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf ging davon aus, daß ein Vertrag zwischen dem Käufer des Objekts und dem Makler nicht zustandegekommen war. In dem Schreiben des Maklers war ein Angebot zum Abschluß eines Maklervertrages enthalten. Das Gericht verneinte jedoch eine Annahme dieses Angebots. Für die Annahme eines Maklerangebotes reicht es nicht aus, daß der Interessent das Angebot entgegen- und zur Kenntnis genommen hat. Ebensowenig kann eine schlüssige Annahme des Vertragsangebotes darin gesehen werden, daß der Interessent das im Exposé des Maklers beschriebene Objekt unter Verwendung der ihm zugesandten Unterlagen erwirbt. Anderenfalls könnte der Makler mit dem Zusenden von Objekten diese für den Empfänger sperren, so daß der Interessent sie nur noch über den Makler erwerben kann. Danach handelt ein Immobilienmakler, der seine Kenntnisse vorzeitig preisgibt, auf eigenes Risiko. "br />
Goldene Regel für jeden Makler muß es danach sein, erst nach einem deutlichen Provisionsverlangen, das der Kunde unzweifelhaft akzeptiert hat, seine Maklerleistung zu erbringen und sein Wissen mitzuteilen.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.06.1998, 7 U 216/97. MDR 1998, 1341

 

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