Haftung des Maklers wegen Falschangaben
Eine Maklerin gab in ihrem Exposé über ein vermitteltes Haus die Wohnflächen "ohne Gewähr" mit ca. 130 und ca. 100 Quadratmetern an. Tatsächlich waren die Wohnungen nur 109 und 87 Quadratmeter groß. Die Käufer des Hauses verweigerten daraufhin die Bezahlung der Maklerprovision.Ein Makler
Die Pflichtwidrigkeit der Maklerin sahen die Richter im vorliegenden Fall jedoch nicht als so gravierend an, daß sie ihren gesamten Anspruch auf die Maklerprovision verloren hätte.
Urteil des OLG Hamm vom 30.10.1997, 18 U 35/97. MDR 1998, 269
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