Haftung des Maklers wegen Falschangaben

Eine Maklerin gab in ihrem Exposé über ein vermitteltes Haus die Wohnflächen "ohne Gewähr" mit ca. 130 und ca. 100 Quadratmetern an. Tatsächlich waren die Wohnungen nur 109 und 87 Quadratmeter groß. Die Käufer des Hauses verweigerten daraufhin die Bezahlung der Maklerprovision.

Ein Makler haftet in der Regel nicht für die Richtigkeit von ihm wiedergegebener Angaben des Verkäufers, wenn er diese in sein Exposé aufnimmt und an den Kaufinteressenten weiterleitet. Das gilt aber dann nicht mehr, wenn der Makler die Unrichtigkeit dieser Angaben bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und wenn durch sein Verhalten auch nur der Eindruck entsteht, die Angaben beruhten auf seinen eigenen Ermittlungen oder seien von ihm auf ihre Richtigkeit hin überprüft. Hier hatte die Maklerin die Wohnflächen der Wohnungen anhand der ihr vorliegenden aber veralteten Wohnflächenberechnungen "hochgerechnet". Sofern ihrem Kunden hierdurch ein Schaden entstanden ist, muß sie nach einem Urteil des Oberlandesgericht Hamm Schadensersatz leisten.

Die Pflichtwidrigkeit der Maklerin sahen die Richter im vorliegenden Fall jedoch nicht als so gravierend an, daß sie ihren gesamten Anspruch auf die Maklerprovision verloren hätte.

Urteil des OLG Hamm vom 30.10.1997, 18 U 35/97. MDR 1998, 269

 

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