Haftung des Architekten bei fehlerhafter Planung einer Altbausanierung
Stellt sich während der Umbauarbeiten heraus, dass sich die vom Architekten geplante und ausgeschriebene Begradigung der Wände nicht durch Spachteln, Grundieren und Tapezieren erreichen lässt, sondern der gesamte Altputz abgeschlagen und ein teurer, schnell trocknender Gipsputz aufgebracht werden muss, hat der Architekt dem Bauherrn die dadurch entstandenen Mehrkosten und die infolge der Bauverzögerung eingetretenen Mietausfälle zu ersetzen.Urteil des BGHVII ZR 436/98Handelsblatt vom 10.07.2000
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