Grundstückskauf: Aufklärungspflicht eines Maklers

Grundsätzlich ist der Makler verpflichtet, den Interessenten auf ihm bekannte Mängel des vermittelten Objekts hinzuweisen. Eine eigene Untersuchungs- oder sonstige Nachforschungspflicht trifft den Vermittler in der Regel allerdings nicht.
Erhält der Makler bei der Vermittlung eines alten Hauses von seinem Auftraggeber auf die ausdrückliche Frage nach einem (tatsächlich) bestehenden Denkmalschutz keine hinreichende Auskunft, muss er einen Kaufinteressenten auf das entsprechende Risiko hinweisen. Unterlässt er dies, verliert er seinen Provisionsanspruch.

Urteil des LG Braunschweig vom 01.11.2000; Az.: 1 S 468/00

 

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