Falscher Renovierungszeitpunkt
Ein Hauseigentümer entschloss sich, sein selbst bewohntes Haus zu vermieten. Anfang des Jahres beauftragte er daher einen Makler, einen geeigneten Mieter zu suchen. Im April wurde ein MietvertragDas Finanzamt lehnte jedoch die Anerkennung ab und wurde in seiner Rechtsauffassung vom Finanzgericht Köln bestätigt. Nach einem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs scheidet eine private Nutzung eines Objekts und der gleichzeitige Abzug von Werbungskosten aus. Für die Anerkennung von Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist daher entscheidend, dass der Hauseigentümer zum Zeitpunkt der Sanierungsarbeiten nicht mehr selbst in dem Anwesen wohnt. Auch den Einwand des Eigentümers, er habe das Haus doch nur renoviert, um es für spätere Mieter attraktiver zu machen, ließ das Gericht
Urteil des FG Köln
1 K 6206/97
Hausbesitzer Zeitung Heft 6/2000, Seite 13
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